Gerichtsurteile!

Lärmbelästigung der Nachbarn durch Vogelzucht:
Das Amtsgericht Frankfurt am Main untersagte die Haltung von acht Nymphensittichen in einer Gartenvoliere weil der Schallpegel sehr hoch war. Das Gericht bejahte den Unterlassungsanspruch des Nachbarn, da die Geräusche nicht ortsüblich waren und somit nicht mit den Geräuschen einheimischer Vögel vergleichbar seien.

Amtsgericht Frankfurt
(AZ.:31C3459/94-83)

Das Landgericht Zwickau urteilte nicht ganz so streng. Hier wurde der Halter von vier Kakadus verurteilt, die Voliere mit den Tieren nicht länger als eine Stunde am Tag ins Freie zu stellen. Für diesen Zeitraum müsse der Nachbar den Lärm der Tiere hinnehmen, so das Gericht.

Langericht Zwickau
(AZ.:6 S 388/00

Das Amtsgericht Langen entschied noch großzügiger. Hier fühlte sich der Nachbar durch zwei Graupapageien belästigt.
Das Gericht machte dem Vogelhalter aber nur zur Auflage, dass er die Tiere von 12 bis 15 Uhr aus dem Garten entfernen müsse. Außerhalb dieser "Mittagsruhe" seien die Geräusche der Tiere aber zu dulden.

Amtsgericht Langen
(AZ.:56 C 287/00

Lärmbelästigung durch Saatkrähen
Fühlt sich ein Grundstückeigentümer von Saatkrähen, die sich auf dem Nachbargrundstück aufhalten, in seiner Ruhe gestört, so muß er diese Beeinträchtigung regelmäßig entschädigungslos hinnehmen, weil dies Naturkräfte sind, die den Nachbarn zuzurechnen sind. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Nachbar das Ansiedeln dieser Saatkrähen besonders gefördert hätte, beispielsweise durch füttern der Tiere.

Amtsgericht Bad Oldesloe
(AZ::2 C 442/98)

Berufsbezeichnung: Tierheilpraktiker
Die Verwendung der (gesetzlich nicht geschützten) Berufsbezeichnung "Tierheilpraktiker" durch Personen, die - ohne Arzt zu sein - bei der Behandlung von Tieren Naturhielverfahren anwenden und eine entsprechende Ausbildung abgeleistet haben, ist nicht irreführend. Keine Rolle spielt es dabei, ob zur Ausübung als Tierheilpraktiker eine staatliche Notwendigkeit ist oder nicht.
Bundesgerichtshof
(AZ.: IZR 108/97)

Lärmbelästigung durch Papageien
Ein Nachbar fühlte sich durch die Haltung von 40 bis 50 Aras, Großpapageien und Sittichen auf dem Nachbargrundstück derart eingeschränkt, dass er seinen Nachbarn auf Unterlassung verklagte. Das Gericht gab ihm Recht und verurteilte den Vogelhalter, diese Papageien und Sittiche so zu halten, dass das Geschrei der Vögel nicht auf das Grundstück des Nachbarn dringen kann. Nach Auffassung des Gerichts verursachen die in Freivolieren gehaltenen Papageien ein solch lästiges Geschrei, dass ein durchschnittlich empfindsamer Nachbar nicht hinzunehmen braucht. Eine solche intensive Grundstücksnutzung ist nicht mehr ortsüblich. Deshalb muss der Vogelhalter notfalls die Vogelhaltung einschränken oder aufgeben, wenn geeignete bauliche Maßnahmen nicht zu einer drastischen Lärmminderung führen.

Oberlandesgericht Karlsruhe
(AZ.: 6 u 57/98

35 Tauben sind genug
In Wohngebieten muss der Grundstücksnachbar die Haltung und den Flug von 35 Tauben dulden. Weitere 60 Tiere dürfen zu Zuchtzwecken, allerdings ohne Flugerlaubnis, in einem Taubenschlag gehalten werden. Nach Überzeugung der Richter führt die Zahl von 35 Flugtauben noch nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen eines Nachbarn. Der Nachbar muss es vielmehr hinnehmen, dass diese Vögel hin und wieder sein Grundstück beim Freiflug streifen oder überfliegen. Weder geht dabei eine unzumutbare Lärmbelästigung von den Tauben aus, noch konnte festgestellt werden, dass die Tauben das Grundstück beschmutzen.

Oberlandesgericht Oldenburg
(AZ.: 8 U 127/98)

Tierschutz geht vor
Behauptet ein Papageienhalter, dass er unmittelbar vor der amtstierärztlichen Kontrolle des Vogelbestandes zeitweilig schwer erkrankt gewesen sei, so rechtfertigt diese Krankheit keine Vernachlässigung der Tiere. Stellt der Amtstierarzt schwere Schäden an den Papageienvögeln fest, ist dieser berechtigt, dem Vogelhalter diese Tiere wegzunehmen, um so für die Einhaltung des Tierschutzgesetzes zu sorgen. Aufgabe des Vogelhalters wäre es gewesen, für die Zeit der Erkrankung einen Ersatzvogelpfleger zu finden. Der Schutz des Tieres geht vor, so dass die Verfügung des Amtstierarztes die Tiere anderweitig art-und verhaltensgerecht unterzubringen, vom Gericht für  rechtmäßig erklärt wurde.

Bayrisches Verwaltungsgericht Würzburg
(AZ.: W 5 K 95.991)

Dohlen als Untermieter
Erteilt die Baugenehmigunsbehörde einem Bauherrn in zulässiger Weise eine Auflage, zum frühestmöglichen Zeitpunkt an diesem Gebäude Nistkästen für Dohlen anzubringen, so ist der Bauherr gehalten, die Auflage möglichst umgehend, je nach Bauvorschrift umzusetzen. Der Bauherr kann sich nicht damit herausreden, dass ihn die Nutzungsabsichten der künftigen Mieter noch nicht bekannt sind und dass er auch so lange noch nicht die Auflage erfüllen könne.

Oberverwaltungsgericht Berlin
(AZ.: 2 SN 20/00)

Streit um einen verstorbenen Papagei
Streit gab es zwischen zwei Papageienhaltern über einen verkauften Ara, der kurze Zeit nach Abschluss des Kaufvertrages an einer Infektion verendete. Der Verkäufer berief sich auf den schriftlichen Kaufvertrag, in dem eine Gewährleistung ausgeschlossen ist und erhielt vor Gericht auch Recht. Sieht der Kaufvertrag nämlich einen Gewährleistungsausschuss der Gestalt, dass der Verkäufer für äußerlich nicht erkennbare Schäden sowie für Infektionen nicht haftet, so ist diese Haftungsbeschränkung zulässig und wirksam. Diese gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer nich arglistig handelt. Arglist würde dann vorliegen, wenn dem Verkäufer die Infektion bekannt gewesen wäre. Da dies hier aber nicht der Fall war, blieb der Käufer auf seinem Schaden sitzen.

Amtsgericht Dillenburg
(AZ.: 5 C 268/98)

Eichelhäher genießen Schutz
Der Eichelhäher ist eine besonders geschützte Vogelart und über das Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt. Seine Tötung ist verboten.ein Jagdübungsberechtigter darf nicht aus Gründen des Jagdschutzes (hier zum Schutz des dem Jagdrecht unterfallenden Auerwildes) den Eichelhäher jagen und töten. Will er dies dennoch tun, braucht er hierzu eine spezielle naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung.

Verwaltungsgerichtshof Manheim
Az 5 S 1486/96

Haustierhaltung: was zu viel ist, ist zuviel
Eine Mieterin hielt in ihrer Wohnung zwei Hunde, zwanzig Katzen, zwei Nymphensittiche und vier Kaninchen. Dies war dem Vermieter entschieden zu viel. Er kündigte das Mietverhältnis fristlos und erhob vor dem Amtsgericht Räumungsklage, weil die Mieterin die Wohmung nicht räumen wollte. Das Gericht  entschied sich für die Interessen des Vermieters. Der Vermieter ist nämlich berechtigt, die Wohnräume ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn ein Mieter schuldhaft seine mietvertraglichen Pflichten in einem solchen Maße verletzt, dass dem anderen Vertragspartner die Vortsetzung des Mietverhältnisses nich zugemutet werden kann. Eine übermäßige Tierhaltung bedingt notwendigerweise eine Verwahrlosung der Wohnung, sowie eine Belästigung der Mitmieter und ist dem Vermieter nicht zuzumuten. Die mietvertraglichen Pflichten wurden durch den Mieter derart erheblich verletzt, dass die fristlose Kündigung berechtigt ist..

Amtsgericht Rübenberge
Az 48 C 435/98

Teilnahme an Vereinsmitgliederversammlungen
Das Recht auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen eines Vereins gehört zu den existentiellen Mitgliedschaftsrechten bzw. pflichten, die in der Satzung verankert sein müssen und die nicht lediglich dem Einberufungsorgan überlassen bleiben dürfen. Sieht die Satzung schrifliche Einberufung vor, so ist eine solche, die lediglich in dem Veröffentlichungsorgan (Zeitschrift) des Vereins bekannt wird, nicht ausreichend.

Amtsgericht Elmshorn
Az: 52 c 79/00

Keine Einfuhr gefährlicher Tiere
Wer artengeschützte Tiere (hier Papageien) aus dem Ursprungsland in die Europäische Union einführen will, muss der Einfuhrbehörde glaubhaft darlegen, dass die Entahme der betreffenden Art aus der Natur schadlos und folgenlos möglich ist. Dadurch ist sichergestellt, dass das Überleben einer Art in der Natur nicht gefährdet ist. Die hierzu erforderliche Glaubhaftmachung muss der Antragsteller durch geeignete Beweismittel führen. In Betracht kommen hierzu Dokumente der wissenschaflichen Behörde oder der Vollzugsbehörden des Ausfuhrstaates oder auch wissenschafliche Untersuchungen über die Bestandssituation einer Art im Ursprungsland. Kann der Antragsteller solche wissenschaftlichen Untersuchungen nicht vorlegen, darf er diese Tiere auch nicht einführen.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Zweifel an der Krankheit eines Papageis
Pech hatte ein Vogelhalter, der zwei Aras zum Gesamtkaufpreis von DM 4500 erwarb und diese Tiere wenige Wochen später durch Tod verlor. Bei einem Institut für Geflügelkrankheiten ließ er die verstorbenen Tiere obduzieren. Hierbei wurden verdächtige Befunde für das Vorliegen einer schweren Krankheit gefunden, was den Papageienkäufer dann veranlasste, den Verkäufer auf Schadenersatz zu verklagen. Die Klage war aber nicht begründet, weil die Untersuchung der toten Tiere nur zu einer Wahrscheinlichkeitsdiagnose führte, ohne dass die angesprochene Krankheit tatsächlich nachgewiesen werden konnte. Diese Unsicherheit der Krankheitsbefunde geht zu Lasten des Käufers, weil dieser die Krankheit zum Zeitpunkt der Übergabe voll beweisen muss. Eine diagnostizierte Wahrscheinlichkeit alleine reicht nicht aus.

Amtsgericht Heinsberg
Az 14 c 199/98

Tierschutz hat seine Grenzen
Ein Tierschutzverein hatte es sich zur Aufgabe gemacht, verletzte oder sonst hilfsbedürftige Schwäne aufzunehmen, um sie wieder gesund zu pflegen. Entgegen den Behördlichen Auflagen wurden die Schwäne aber nicht wieder sofort ausgewildert, sondern verblieben auf dem Vereinsgelände. So wuchs die Zahl der gehaltenen Schwäne auf 56 Tiere an. Die Behörde wollte die Schwanenzahl auf maximal 15 Tiere begrenzen, was dem Tierschutzverein aber missfiel. Das Gericht entschied schließlich, dass bis zu 40 hilfsbedürftige Schwäne auf der Versorgungsstation vorübergehend untergebracht werden dürfen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 7 B 10271/08  OV
VIelfältiger Fledermausschutz
Bei einer Bebauungsplanung,die an ein Schutzgebiet für Fledermäuse angrenzt, ist die Funktion der Hauptflugrouten zwischen den Fledermausquartieren und deren Jagtgebieten zu beachten. Allein ein Fledermausquartierschutz ist für diese Tiere nicht ausreichend.
Bundesverfassungsgericht
Az.: 4 BN 46. 07
Keine Opferentschädigung wegen Vogelzuchtanlage
 Erkrankungen aufgrund einer Vogelzuchtanlage in der Nachbarschaft werden nicht nach dem Opferentschädigungsrecht entschädigt. Denn der bloße Betrieb einer Vogelzucht ist weder ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff noch eine vosätzliche Giftbeibringung.
Das Landessozialamt Hessen  lehnte damit bereits eine Gesundheitsstörung durch die Wellensittichhaltung des Nachbarn berechtigterweise ab, weil der Wellensittichzüchter nicht mit feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper der Nachbarn eingewirkt hat. Auch die Richter schlossen sich dieser Argumentation an. Es lagen keine Anhaltspunkte für eine feindliche Vogelzucht vor. Ebenso wenig konnte eine vorsätzliche Giftbeibringung nachgewiesen werden.
Landessozialgericht Darmstadt,
Az.:L 4 VG 5/07
Effektive Tierseuchenbekämpfung
Zwei Hobbygeflügelzüchter wandten sich gegen die Regelung der Geflügelpestverordnung, derzufolge die Freilandhaltung von Geflügel grundsätzlich verboten ist. Die Richter waren aber nicht bereit, das Tierseuchengesetz zu ändern. Die vom Veterinäramt getroffenen Regelungen hielt das Gericht mit den Vorschriften des Tierseuchengesetzes für vereinbar. Die hiermit verbundenen Nachteile müssen die Freilandgeflügelzüchter zur effektiven Tierseuchenbekämpfung hinnehmen.
Verwaltungsgericht Minden
Az.: 1 K 3615/06 und 1 K 150/09 (n.rk.)
Wenn das Tier die Hausgemeinschaft stört
Auch eine Genehmigungsfreie oder sogar ausdrücklich genehmigte Tierhaltung darf nicht zur Störung der Mitbewohner führen. Von einer genehmigten Tierhaltung gingen u. a. massive  geruchliche Belästigungen aus. Der Vermieter widerrief daraufhin die Genehmigung und sprach eine fristlose Kündigung aus, als dies nichts nutzte. Das Gericht gab der Räumungsklage statt: Da eine wesentliche Beeinträchtigung der Mitmieter vorliege, sei ihm eine Fortsetzung des Mietverhälnisses nicht mehr zumutbar. Der Mieter habe durch seine Tierhaltung und die dadurch verursachte Belästigung den Hausfrieden nachhaltig gestört. Gerade laut werdende Vögel können auch leicht zu ähnlichen Schwierigkeiten führen.
Das Amtsgericht Steinfurt
Az.: 4 c 171/08
"Tierhalter"- Haftung des nicht - Tierhalters
Tierhalter haften in der Regel für Schäden, die von ihren Tieren angerichtet werden. In besonderen Situationen ist aber auch eine Haftung von herrenlosen Tieren denkbar. Der beklagten Gemeinde war bekannt, dass ein in einem See im Stadtpark lebender Schwan Passanten angriff. Sie hatte zwar an bestimmten Stellen des Sees Warnschilder angebracht, jedoch nicht überall. Der Schwan griff einen Passanten an, der nicht an diesen Schildern vorbeigekommen war und verletzte ihn. Dem Kläger wurde ein Schmerzensgeld zugesprochen. Das Gericht legte zugrunde, dass die beklagte Gemeinde verpflichtet war, vor besonderen Gefahren zu warnen. Dies hatte sie nicht in ausreichendem Maße getan und war daher auch ohne Tierhalter zu sein, aufgrund Amtshaftung zur Zahlung verpflichtet.
Landgericht Stuttgart
Az.: 15  O  358/04
Kostenträchtiger Papageienlärm
Zwischen einer Wohnungseigentümergemeinschaft und einem Wohnungseigentümer kam es zum Streit über dessen Papageienhaltung beziehungsweise  über die Papageienlärmäußerungen. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung einigten sich die Parteien dahingehend, dass der Vogelhalter seinen Graupapagei nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon oder im Zimmer mit geöffnetem Fenster abstellen darf. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtete sich der Vogelhalter, 500 € an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu bezahlen. Das Gericht hielt diese schriftliche Vereinbarung für wirksam und verurteilte den Vogelfreund zur Zahlung von 6.500 Euro, weil er gegen diese Vereinbarung nachweislich 13 Mal verstoßen hatte.
Amtsgericht Paderborn
AZ.:55 C 205/08
Taubenbefall
Eine Wohnungsmieterin in München fühlte sich durch die Stadttauben eingeschränkt, da die Tauben ständig versuchten, auf dem Balkon zu nisten. Der Balkonboden und die dort abgestellten Möbel seien mit Taubenkot übersät, sodass jeden zweiten Tag der Balkon gereinigt und geschrubbt werden müsse. Die Mieterin minderte die Miete. Das Gericht gab aber dem Vermieter Recht. Bei dem Taubenbefall, so der Richter, handelt es sich nicht um einen Mangel. Tauben, insbesondere in der Lage des Anwesens in der Münchner Vorstadt, sind ein Vorstadttypisches Phänomen. Ein starker Zuflug von Tauben gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Da der Vermieter auch keine eigene Ursache zum Beispiel durch die Fasadengestaltung gesetzt hatte, erkannte das Gericht keinen berechtigten Mietmangel. Die Mieterin wurde daher verurteilt, die Miete nachzuentrichten.
Amtsgericht: München, Az.:461 C 19454/09                         

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